Turnverein Stuhr von 1911 e. V.: Satzung
Sie finden die Satzung untenstehend als Fließtext oder hier zum Download.
- § 1 Name
Der Verein führt den Namen „Turnverein Stuhr von 1911 e. V.“
- § 2 Sitz und Geschäftsjahr
- Der Sitz des Vereins ist Stuhr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 3 Zweck , Aufgaben und Grundsätze
- Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein ist eine Vereinigung, die durch Turnen, Gymnastik, Spiel und Sport, die Gesundheit, den Gemeinsinn und die Geselligkeit ihrer Mitglieder fördern will. Er bietet Kurse für Vorbeugungs- und Rehabilitationsmaßnahmen an und will damit auch neue Mitglieder werben.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Desweiteren ist Ziel die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- § 4 Mitgliedschaft und Stimmrechte
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
- Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung an und hat Stimmrecht in der Stimmübertragung ist nicht zulässig. Minderjährige üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter/innen aus, ab 16 Jahre sind sie voll stimmberechtigt.
- § 4a Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglied
- Ehrenvorsitzender
- Vorsitzende können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zum Ehrenvorsitzenden mit Stimmrecht im Vorstand und Beitragsbefreiung ernannt werden. Der Vorschlag erfolgt durch den Vorstand.
Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
- Ehrenmitglied
Langjährige Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit der Würde eines Ehrenmitgliedes mit Beitragsbefreiung bedacht werden. Der Vorschlag erfolgt durch den Vorstand. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
- § 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- § 6 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen,
- wenn die Satzungen nicht befolgt werden
- wenn das Ansehen des Vereins verletzt wird
- wenn trotz zweimaliger Aufforderung die Zahlung der Beiträge länger als 3 Monate rückständig ist.
Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig.
- § 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss 4 Wochen vor Quartalsschluss schriftlich dem Vorstand vorliegen.
- § 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Hauptversammlung
- § 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem/der
- Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/ der Schriftwart/in.
Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an seine Geschäftsordnung gebunden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit der Maßgabe, dass in einem Jahr der /die 1. Vorsitzende und der/die Schriftwart/in und im nächsten Jahr der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder, die über die allgemeine Vorstandstätigkeit hinaus für den Verein tätig sind, können eine angemessene Vergütung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach dem EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- § 9a Fahrkostenzuschüsse
Für Fahrten zu Auswärtsspielen und Fortbildungsmaßnahmen können Mitgliedern und Eltern Zuschüsse zu Fahrkosten vom Verein gezahlt werden. Erstattungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins über den Anspruch und die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB.
- § 10 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch Aushang in den Übungsstätten und im Vereinsheim zu erfolgen.
- Zur Tagesordnung gehören einmal jährlich vor allem der Jahresbericht, die Rechnungslegung, die Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl der Rechnungsprüfer, Wahlen zum Vorstand, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Beschlussfassung über die der Hauptversammlung vom Vorstand und von den Mitgliedern vorgelegten Anträge.
- Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. In der Versammlung gestellte Anträge und Wahlvorschläge können zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
- Eine satzungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- § 11 Ausschüsse
Bei Bedarf kann der Vorstand Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete oder zur Vorbereitung von Veranstaltungen bilden.
- § 12 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung des Vereins ist durch mindestens 2 ehrenamtliche Prüfer zu überprüfen, die jährlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Ein Prüfer/in darf jedoch nicht länger als 2 Jahre ununterbrochen dieses Amt ausüben.
- § 13 Sonderfälle
Für Fälle, die diese Satzung nicht regelt, kann der Vorstand vorläufige Bestimmungen treffen, die der nächsten Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen
- § 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall oder Änderung des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Sport zu verwenden hat. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Stuhr, den 15. März 2024